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Die Aufgaben eines Au-Pairs
Die täglichen Aufgaben eines Au-Pairs sind sehr unterschiedlich. Sie hängen ganz von der Eigenart und dem Lebensstil der Familie ab, die das Au-Pair bei sich aufgenommen hat.
Zum Alltag eines Au-Pairs gehört im allgemein
- leichte Hausarbeiten zu verrichten, also mitzuhelfen, die Wohnung sauber und in Ordnung zu halten, sowie beim Waschen und Bügeln der Wäsche zu helfen;
- das Frühstück und einfache Mahlzeiten zuzubereiten;
- die jüngeren Kinder zu betreuen, das heißt, sie zu beaufsichtigen und auf dem Weg in den Kindergarten oder in die Schule oder zu bestimmten Veranstaltungen zu begleiten, mit ihnen spazieren zu gehen oder zu spielen;
- das Haus bzw. die Wohnung zu hüten und die Haustüre zu betreuen.
Rechte und Pflichten
Das Europäische Abkommen des Europarates über die Au-Pair-Beschäftigung enthält Rahmenvorschriften über die Lebens - und Arbeitsbedingungen, den Sprachunterricht, die soziale Sicherung sowie über die Rechte und Pflichten der Gastfamilie und des Au-Pair-Beschäftigten. Dies Abkommen wurde zwar von der Bundesrepublik Deutschland nicht ratifiziert, es wird jedoch in der Praxis im allgemeinen nach ihm verfahren. Hinzu kommen, da man die Beschäftigung von Au-Pairs in Deutschland schon seit vielen Jahren kennt, gewisse Gepflogenheiten:
Dauer der Beschäftigung
Zumeist werden Au-Pairs für die Dauer von 10 bis 12 Monaten in die Familie aufgenommen. In manchen Fällen kann die Beschäftigung aber auch kürzer sein, aber selten unter 6 Monaten.
Arbeits- und Freizeit, Erholungsurlaub
Die tägliche Arbeitszeit soll grundsätzlich nicht mehr als 5 Stunden betragen (einschließlich Babysitting). Wird aus besonderem Anlass eine längere Arbeitszeit erforderlich, so bedarf dies der vorherigen Absprache. Die Überstunden müssen zeitlich ausgeglichen werden. Von der Familie kann verlangt werden, dass das Au-Pair die ihm übertragenen Aufgaben in angemessener Zeit erledigt. Die Besorgung privater Angelegenheiten, (z.B. das Sauberhalten und Aufräumen des eigenen Zimmers) zählt nicht als Arbeitszeit.
Die Einteilung der Arbeitszeit richtet sich nach den häuslichen Gegebenheiten und Bedürfnissen der Familie. Eine gewisse Regelmäßigkeit im Tagesablauf kann jedoch erwartet werden. Dem Au-Pair steht mindestens ein voller Ruhtag in der Woche zur Verfügung (nicht notwendigerweise am Wochenende, mindestens ein Sonntag im Monat sollte jedoch frei sein). Wir das Au-Pair für ein volles Jahr in die Familie aufgenommen, steht ihm ein bezahlter Erholungsurlaub von 4 Woche Dauer zu, ansonsten für jeden vollen Beschäftigungsmonat ein Urlaub von 2 Werktagen. Fährt die Familie selbst in Urlaub, nimmt sie häufig das Au-Pair mit, das dann jedoch auch gewisse Aufgaben und Verpflichtungen übernehmen muss (z.B. Betreuung der Kinder usw.). Ein Familienurlaub zählt jedoch nur dann als Urlaub, wenn lediglich unwesentliche Aufgaben übernommen werden müssen und keine Anwesenheitspflicht besteht.
Sprachkurs
Jedem Au-Pair ist die Möglichkeit zu geben, in seiner Freizeit an einem Deutsch-Sprachkurs teilzunehmen sowie kulturelle und geistig anregende Veranstaltungen zu besuchen. Für die Kosten des Sprachlehrgangs und der Veranstaltungen muss es jedoch selbst aufkommen.
Unterkunft und Verpflegung
Unterkunft und Verpflegung werden selbstverständlich von der Familie unentgeltlich gestellt. Grundsätzlich steht dem Au-Pair ein eigenes Zimmer innerhalb der Familienwohnung zur Verfügung. Es nimmt an den gemeinsamen Mahlzeiten teil und erhält das selbe Essen wie die Familienangehörigen. Wird eine bestimmte Ernährungsform gewünscht, sollte man dies in der Bewerbung angeben.
Taschengeld und Reisekosten
Ein Au-Pair ist kein(e) normale(r) Hausangestellte(r). Im Vordergrund steht, die Sprachkenntnisse zu vervollständigen und das Allgemeinwissen durch eine bessere Kenntnis des Gastlandes zu erweitern. Ein Au-Pair erhält daher keinen Arbeitslohn im üblichen Sinne, sondern lediglich ein sogenanntes Taschengeld. Es beträgt zur Zeit 260,-- EURO im Monat. Die Kosten für die An- und Rückreise trägt in der Regel das Au-Pair.
Kranken- und Unfallversicherung, Schwangerschaft
Auf jeden Fall muss ein Au-Pair in Deutschland für den Fall der Krankheit sowie der Schwangerschaft und Geburt versichert werden (gesetzlich bzw. privat). Außerdem muss es zur gesetzlichen Unfallversicherung angemeldet werden. Alle Versicherungsbeiträge gehen zu Lasten der Familie.
Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses
Das Au-Pair-Verhältnis ist ein auf eine bestimmte Dauer befristetes Beschäftigungsverhältnis besonderer Art. Es endet nach Ablauf der vereinbarten Zeit. Sofern keine Kündigungsfrist vereinbart wurde, kann das Vertragsverhältnis vor Ablauf dieser Zeit grundsätzlich nur im gegenseitigen Einvernehmen gelöst werden. (Auflösungsvertrag). In den meisten Fällen einigen sich beide Seiten darauf, dass das Au-Pair so lange bleibt, bis es eine andere Familie gefunden hat. Abgesehen von diesem Fall dürfte es selbstverständlich sein, dass man sich nicht schon während der ersten Tage des Zusammenlebens trennt; der erste "Kulturschock" (z.B. aufgrund der andersartigen Lebens- und Essensgewohnheiten) wird bei gutem Willen erfahrungsgemäß nach einiger Zeit überwunden. Sollte jedoch ein harmonisches Zusammenleben nicht möglich sein, sollte die Au-Pair-Agentur hierüber so bald wie möglich informiert werden. Sie wird versuchen, sich ein möglichst objektives Bild zu verschaffen und eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden.
Bewerbung und Vermittlung
Au-Pairs müssen mindestens 17 Jahre alt sein; bei Minderjährigen ist eine schriftliche Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Au-Pairs aus Nicht-EU/EWR-Staaten dürfen bei Beantragung des Visums (siehe IV.) noch nicht 25 Jahre alt sein. Das Visum sollte zur Vermeidung von Schwierigkeiten so rechtzeitig beantragt werden, dass die Altergrenze bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde über die Aufenthaltserlaubnis nicht überschritten wird.
Es wird erwartet, dass Bewerberinnen bzw. Bewerber über gute Grundkenntnisse der deutschen Umgangssprache verfügen.
Interessentinnen bzw. Interessenten sollten Ihre Bewerbungsunterlagen (Bewerbungsschreiben, Lebenslauf) sorgfältig und genau in deutscher Sprache abfassen und ein ansprechendes Passbild beifügen (bitte auf dem Lebenslauf befestigen). Viele Au-Pair-Agenturen verlangen darüber hinaus das Ausfüllen eines Fragebogens.
Bei der Vermittlung wir die Au-Pair-Agentur die Vorstellungen der Familie und der Bewerberin bzw. des Bewerbers soweit wie möglich berücksichtigen. Das Angebot an interessierten Familien ist in der Bundesrepublik im allgemeinen groß. Eine Vermittlung kann grundsätzlich nur in Familien erfolgen, bei denen mindestens ein erwachsenes Familienmitglied Deutsche(r) ist. Möglich ist auch eine Beschäftigung in Familien, die aus einem deutschsprachigen Land oder Landesteil stammen und in denen Deutsch als Muttersprache gesprochen wird, in Ausnahmefällen auch in ausländischen Familien, in denen Deutsch die Umgangssprache ist.
Einreise, Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisbestimmungen
Nicht-EU-/EWR-Au-Pairs benötigen eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland. Die Aufenthaltserlaubnis muss vor der Ausreise bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung (das ist die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland oder ein regional zuständiges Konsulat) in Form eines Sichtvermerks (Visum) beantragt werden. Der Einreisesichtvermerk bedarf der vorherigen Zustimmung der für den Wohnort der Gastfamilie zuständigen Ausländerbehörde. Die Arbeitserlaubnis wird auf Antrag vom örtlichen zuständigen Arbeitsamt erteilt. Sie setzt das Vorhandensein einer gültigen Aufenthaltserlaubnis oder deren Zusage voraus. Die Arbeitserlaubnis muss nach der Einreise, aber noch vor der Arbeitsaufnahme eingeholt werden.
Staatsangehörige aus Nicht-EU/EWR-Staaten benötigen für die Einreise und für die Dauer des vorgesehenen Aufenthalts einen gültigen Reisepass ihres Herkunftslandes. Au-Pairs aus EU-/EWR-Mitgliedstaaten benötigen zur Einreise nur ihren gültigen Personalausweis. Es empfiehlt sich jedoch (für den Fall eines Verlustes des Personalausweises), auch den Reisepass mitzunehmen. Innerhalb von drei Monaten nach der Einreise muss bei der Ausländerbehörde eine "Aufenthaltserlaubnis-EG" beantragt werden.
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